Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsstrafverfahren werden von Verwaltungsbehörden (Magistrat, Polizei, Bezirkshauptmannschaften) geführt, wenn Verwaltungsvorschriften verletzt werden. Dazu gehört ein großer Teil des Rechts, beispielsweise das Straßenverkehrsrecht (StVO), das Kraftfahrrecht (KFG), das Baurecht (Bauordnungen), etc. Diese Verwaltungsvorschriften sehen jeweils eigene Strafbestimmungen vor, die zur Verhängung von Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen (in seltenen Fällen auch primären Freiheitsstrafen) führen.

Gerade wenn eine höhere Geldstrafe oder im Verkehrsbereich eine Vormerkung oder ein Führerscheinentzug droht ist anwaltliche Hilfe zu einem möglichst frühen Zeitpunkt geboten. Ein Verwaltungsstrafverfahren beginnt entweder mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung oder einer Strafverfügung.

Maßnahmengesetz und damit zusammenhängende Verordnungen

Wer die Verordnungen im Zusammenhang mit aktuellen Situation verletzt muss mit empfindlichen Verwaltungsstrafen (bis EUR 3.600,00 bzw sogar EUR 30.000,00) und behördlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Viele Rechtsfragen sind ungeklärt, es gibt keine gesicherte Rechtssprechung und auch keine einheitliche  Behördenpraxis. In vielen Fällen werden daher gute Aussichten auf Erfolg bestehen. Ich übernehme Beratungen und Vertretungen in diesem Zusammenhang.

Vignette

Wer ohne Vignette eine Autobahn oder Schnellstraße befährt riskiert relativ hohe Geldstrafen. Diese können aber durch richtiges Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren oft verhindert oder zumindest reduziert werden. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung habe, ist das Verfahren für Sie auch ohne Kostenbelastung. Rufen Sie mich an, wenn Sie mit solch einer Strafe konfrontiert sind.

Straßenverkehrsrecht

Im Straßenverkehr kommt es zu besonders vielen Verwaltungsstrafverfahren. Das beginnt mit dem Überqueren einer roten Ampel und geht über Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zum stark alkoholisierten Lenken eines Kraftfahrzeugs.

Besonders wichtig ist die rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts, wenn im Gefolge einer Bestrafung der Entzug des Führerscheines droht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40km/h im Ortsgebiet oder 50km/h außerhalb des Ortsgebietes geht. In diesem Fall sollte keinesfalls die Strafe einfach bezahlt werden, auch wenn der Strafbetrag verhältnismäßig niedrig erscheint. Kontaktieren Sie mich unbedingt, um die Chance zu wahren, den Entzug der Lenkberechtigung zu verhindern.

Führerscheinrecht

Im Führerscheinrecht kann es zu Geldstrafen kommen (etwa bei einer Alkoholisierung über 0,5 aber unter 0,8 Promille), wesentlich einschneidender ist aber der Entzug des Führerscheins. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Kraftfahrrecht

Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG werden etwa geführt, wenn Fahrzeuge nicht vorschriftsgemäß ausgestattet waren, sei es mit Kindersitzen oder Gurten oder nicht genehmigten Anbauten. Auch wenn vorgeschriebene Funktionen außer Betrieb waren, wie etwa eine fehlende Kennzeichenbeleuchtung oder ein defektes Licht kann es zu Verwaltungsstrafverfahren kommen.

Vormerkdelikte

Viele straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrrechtliche Delikte sind sogenannte Vormerkdelikte. Diese ziehen im Wiederholungsfall teure Nachschulungen und beim dritten Vorkommen den Entzug des Führerscheins nach sich. Hier ist es besonders wichtig, eine Strafe nicht einfach hinzunehmen sondern zu versuchen eine Verwaltungsstrafe zu bekämpfen.

Baurecht

Auch beim Hausbau oder in dessen Gefolge sowie bei der Sanierung bzw dem Umbau von Wohnungen kann es zu Verwaltungsstrafverfahren kommen, wenn die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung nicht eingehalten wurden. Diese Strafen sind oft sehr hoch sodass eine Bekämpfung oft sinnvoll ist.

Sonstige Delikte

Es gibt unzählige Verwaltungsvorschriften mit ebenso vielen Strafbestimmungen. Wenn Sie eine Strafverfügung oder eine “Aufforderung zur Rechtfertigung” erhalten, zahlt es sich jedenfalls aus, mich zu kontaktieren und die Sinnhaftigkeit und die Erfolgsaussichten einer Verfahrensführung zu prüfen.

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.


Kosten

Die Erstberatung ist kostenlos und dient der Klärung, ob Sie eine nähere Beratung oder Vertretung durch mich als Rechtsanwalt benötigen. Bei Erteilung eines Mandates schließen wir auch eine Honorarvereinbarung, wobei die Abrechnung in der Regel nach Tarif (Allgemeine Honorarkriterien der Rechtsanwaltskammer, RATG) erfolgt, in Einzelfällen wird ein Stundensatz vereinbart.In manchen Fällen kann auch eine Pauschale vereinbart werden. Bei entsprechender Bonität (Berufstätigkeit, keine Negativeintragungen) ist auch eine Ratenzahlung über einen Drittanbieter denkbar.