Spielsucht und Wettsucht

Glücksspiel und Wetten (insbesondere Sportwetten) haben schon viele Menschen in den Ruin getrieben. Manchen kann geholfen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Höhe der verspielten und verwetteten Beträge nachgewiesen kann, es ist also wichtig immer Belege aufzuheben!

Spielsucht

Wer im pathologischen Sinne spielsüchtig ist, also keine rationale Kontrolle über sein Spielverlangen mehr ausüben kann, der ist nicht mehr geschäftsfähig. Verträge die von Geschäftsunfähigen geschlossen werden, sind nichtig – und daher rückabzuwickeln. Der Vertragspartner des Spielers hat also die Spieleinsätze zurückzuzahlen.

Voraussetzung ist allerdings, dass neben der Höhe der verspielten Beträge (und zwar bei einem konkreten Spielanbieter) auch die Spielsucht nachgewiesen werden kann. Dazu ist es in einem Prozess immer nötig, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (üblicherweise eines Neurologen). Dafür ist es natürlich hilfreich, wenn schon vor Prozessbeginn mit der Behandlung der Spielsucht begonnen wurde und dem Sachverständigen eine psychiatrische Krankengeschichte zur Verfügung gestellt werden kann.

Schadenersatz

Neben der Geschäftsunfähigkeit, die zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung führt, sind auch schadenersatzrechtliche Ansprüche denkbar, wenn von einem Glückspielanbieter oder Wettbüro (auch online) Rechtsvorschriften zum Schutz der Spieler und Wettbegeisterten verletzt werden.

Für staatlich konzessionierte Casinos bestehen darüber hinaus besondere Schutzvorschriften, diese sind unter Umständen verpflichtet, auffällige Spieler zu überprüfen und gegebenenfalls zu sperren. Aber auch Wettbüros müssen (freiwillige) Sperren respektieren.

Auch in Schadenersatzfällen muss die Höhe des Schadens, also der verspielte bzw verwettete Betrag genau nachgewiesen werden.

Kosten

Prozesse um verspielte und verwettete Beträge sind – schon weil es meist um größere Summen geht – natürlich relativ teuer und riskant. Immerhin muss eine hohe Beweishürde genommen werden. Sprechen wir darüber, es gibt immer wieder Möglichkeiten, das Kostenrisiko zumindest zu reduzieren. Wenn die Voraussetzungen vorliegen kann auch Verfahrenshilfe für Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten beantragt werden. Rechtsschutzversicherungen gewähren für derartige Causen leider generell keine Deckung.

Kontakt

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